Die Berufshaftpflichtversicherung für Architekten und Ingenieure
Architekten und Ingenieure sind bei Bauvorhaben – insbesondere bei größeren – meist nur ein kleines Zahnrad des ganzen Projekts. Machen sie in ihrem Bereich jedoch einen Fehler, kann der durchaus große Folgen haben. So ist es nicht verwunderlich, dass für Architekten und Ingenieure die Pflicht zur Berufshaftpflicht besteht. Steht keine Versicherung hinter dem Architekten oder dem Ingenieur, kann er seinen Beruf nicht ausüben.
Gründliche Arbeit
Auch bei allergrößter Sorgfalt der Arbeit, Fehler können immer mal passieren. Das kann bei Fehlern in der Zeichnung für ein Projekt besonders fatal sein. Auch bei einer Unachtsamkeit in der Bauüberwachung, die einen Baumangel unentdeckt lässt, kann das Fehlverhalten weitreichende Folgen haben. Wer sich davor schützen will, der kann mit einer noch gründlicheren Arbeitsweise nicht immer genug erreichen, schließlich kann auch einem Mitarbeiter mal ein Fehler wie diese unterlaufen.
Die Versicherungspflicht
Damit Dritte im Falle eines Schadens in Form eines Sach- oder Vermögensschadens oder auch eines Personenschadens diesen ersetzt bekommen können, dafür besteht für Architekten und Ingenieure die Verpflichtung zur Absicherung durch eine Berufshaftpflichtversicherung. Mit dieser Versicherung sind in der Regel nicht nur der Bauingenieur, der beratende Ingenieur oder der Architekt abgesichert, sondern auch deren Betriebsangehörige in Verrichtung ihrer beruflichen Aufgaben. Dabei gilt selbstverständlich, dass bewusst oder vorsätzlich herbeigeführte Schäden nicht im Rahmen der Berufshaftpflichtversicherung versichert sind. Je nach Versicherer und Vereinbarung im Versicherungsvertrag ist mit der Berufshaftpflicht für Architekten und Ingenieure die berufliche Tätigkeit in Deutschland und Europa versichert. Für das weitere Ausland lässt sich eweiterter Versicherungsschutz vereinbaren.
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